Ebensowenig kann aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Basler Appellationsgerichtes abgeleitet werden. Einmal hat dieses die Annahme einer dreimonatigen Verjährungsfrist lediglich als "nicht willkürlich" bezeichnet; im weiteren ist nicht ersichtlich, woraus eine derart kurze Verjährungsfrist abzuleiten wäre, umsoweniger, als für das Arbeitsverhältnis die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung verbindlich sind (Art. 341 Abs. 2 OR), denen derart kurze Verjährungsfristen unbekannt sind. Gegen die Geltendmachung der Überstundenentschädigung kann somit grundsätzlich nichts eingewendet werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. März 1978