Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Geltendmachung von Überstundenentschädigung nach so langer Zeit verstosse gegen Treu und Glauben. Sie verweist auf einen Basler Entscheid (BJM 1974, S. 252), in welchem ausgeführt worden sei, derartige Ansprüche verjährten nach drei Monaten. - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Bestimmungen des Gesetzes sind klar. Zunächst bestimmt Art. 341 OR, dass auf Forderungen, die sich aus zwingenden Bestimmungen des Gesetzes ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung nicht verzichtet werden kann.