SOG 1978 Nr. 5 Art. 321c Abs. 3, Art. 341 Abs. 2 OR. Für die Geltendmachung von Überstundenentschädigung gelten die ordentlichen (und nicht kürzere) Verjährungsfristen. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess war eine Entschädigung für Überstunden eingeklagt.Die Überstunden wurden in den Jahren 1975 und 1976 geleistet. Die Klage wurde am 4. April 1977 eingereicht. Das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz führte zur Frage, inwiefern die Geltendmachung von Überstundenentschädigungen zeitlich begrenzt ist, folgendes aus: Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Geltendmachung von Überstundenentschädigung nach so langer Zeit verstosse gegen Treu und Glauben.