Die für WIR-Konten und für den WIR-Zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen und Übungen sind nicht gerichtsnotorisch. Der Beklagte hat sie deshalb zu beweisen, sofern er daraus ableiten will, dass die Klägerin verpflichtet war, eine Zahlung in WIR zum Nennwert anzunehmen. Das hat er nicht getan. Aus dem Aufsatz von H. Ott und den darin erwähnten Kontobedingungen ist vielmehr zu schliessen, dass eine solche Verpflichtung für eine Forderung von Fr. 10'897.85, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, nicht bestand. Jedenfalls hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Auf der Rechnung vom 19. Juni 1975 ist von der Möglichkeit einer Bezahlung mit WIR nichts erwähnt.