Nach Ziff. 3 lit. k dieser Bedingungen ist der Anweisungs-Empfänger nur verpflichtet, sich für Forderungen bis zu Fr. 1000.- zu dem im WIR-Geschäftsverzeichnis und in Inseraten veröffentlichten WIR-Prozentannahmesatz durch WIR-Verrechnungsguthaben bezahlen zu lassen. In Ziff. 2 lit. b wird folgendes bestimmt: "Mit WIR gelätigte Geschäfte bedeuten Sofortzahlung und müssen innert 30 Tagen beglichen werden, ansonst die Forderung in bar fällig wird. Ausgenommen sind gegenseitige spezielle Vereinbarungen." Die für WIR-Konten und für den WIR-Zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen und Übungen sind nicht gerichtsnotorisch.