Der Empfänger seinerseits wird ermächtigt, die Umbuchung auf sein Konto im eigenen Namen zu verlangen. Der Buchungsauftrag ist ein Zahlungsversuch, auf den sich der Gläubiger nur in dem Umfang einzulassen hat, in welchem er sich öffentlich oder individuell zur Entgegennahme von WIR-Guthaben bereit erklärt hat. Der Beklagte machte beim Gerichtspräsidenten geltend, dass er und der Kläger WIR-Mitglieder seien und es "normal" sei, dass WIR-Mitglieder untereinander die Rechnungen mit WIR bezahlten. Im erwähnten Aufsatz von Ott werden "Kontobedingungen" der Wirtschaftsring-Genossenschatten zitiert, die den Behauptungen des Beklagten zu widersprechen scheinen. Nach Ziff.