Durch diese Einrichtung bleiben die Zahlungsmittel in den Reihen der Mitglieder, und die Geschäftstätigkeit zwischen diesen wird gefördert. Mit der rechtliche Bedeutung des WIR-Geldes hat sich H. Ott in SJZ 54 S. 145 ff. befasst. Danach handelt es sich beim WIR-Rechnungs-Auftrag um eine Anweisung. Durch den Buchungsauftrag (BA) ermächligt der Anweisende (der BA-Aussteller) die WIR-Verwaltung (die Angewiesene) ein WIR-Guthaben auf ein anderes Konto, dasjenige des BA-Empfängers, umzubuchen. Der Empfänger seinerseits wird ermächtigt, die Umbuchung auf sein Konto im eigenen Namen zu verlangen.