Seine Zustimmung ergibt sich nicht schon daraus, dass er ein Bankkonto hat, sondern muss dem Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend kundgetan sein. Nur beim Postcheckkonto darf nach der Verkehrsgewohnheit eine generelle Zustimmung des Gläubigers angenommen werden (von Thur/Escher a.a.O.). Dass es sich beim WIR-Geld nicht um ein reguläres Zahlungsmittel handelt, steht ausser Zweifel. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie (erschienen 1974) handelt es sich bei der WIR-Wirtschaftsring-Genossenschaft um eine Vereinigung schweizerischer mittelständischer Unternehmen zur Förderung ihres Wirtschaftsverkehrs mit Sitz in Basel.