von Thur/Escher OR allg. Teil 3. Aufl. 11 S. 3).Der Schuldner, der sich eines anderen Zahlungsmittels bedient, ist dafür beweispflichtig, dass der Gläubiger einer solchen Erfüllung zugestimmt hat. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die stillschweigende Zustimmung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Selbst die Einzahlung auf ein Banckonto des Gläubigers ist nur dann Erfüllung, wenn er zustimmt. Seine Zustimmung ergibt sich nicht schon daraus, dass er ein Bankkonto hat, sondern muss dem Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend kundgetan sein.