SOG 1978 Nr. 4 Art. 84 Abs. 1 OR. Der Schuldner, der sich eines andern Zahlungsmittels als der Landesmünzen bedient, z. B. mit WIR-Geld zahlen will, hat zu beweisen, dass der Gläubiger einer solchen Erfüllung zugestimmt hat. Die für WIR-Konten und für den WIR-Zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen und Übungen sind nicht gerichtsnotorisch, sondern von der Partei, die sich darauf berufen will, zu beweisen. Geldschulden sind, wenn kein anderer Zahlungsmodus verabredet ist, durch Barzahlung zu erfüllen (Art. 84 Abs. 1 OR, Guhl/Merz/Kummer OR 6. Aufl. S. 98 f.; von Thur/Escher OR allg. Teil 3. Aufl.