Die Schätzungskommission hatte sich deshalb mit der heiklen Frage, ob ein entsprechendes Recht überhaupt in Geltung war, nicht zu befassen. Unterdessen hat das neue Baugesetz vom 3. Juli 1978 die Sache zum Teil neu geregelt; es sei auf die §§ 35 und 159 lit. i verwiesen). Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 9. Juni 1978