Kurzum: Die Entschädigung für reinen Ertragsausfall deckt nicht die ganze Beeinträchtigung durch Wegfall des Rechtes. Die Schätzungskommission erachtet deshalb eine zusätzliche Entschädigung als notwendig und setzt diese nach Ermessen auf Fr. 250.- fest. Dem Berechtigten, W. S,, ist somit eine Entschädigung von Fr. 500.- für die Aufhebung des Tret- und Radwenderechtes zuzusprechen. (Anmerkung: Im obigen Verfahren war unbestritten, dass vor der Überbauung des belasteten Grundstücks ein Tret- und Radwenderecht bestanden hatte. Die Schätzungskommission hatte sich deshalb mit der heiklen Frage, ob ein entsprechendes Recht überhaupt in Geltung war, nicht zu befassen.