Die Schätzungskommission ist der Überzeugung, dass damit nicht alle Nachteile abgegolten sind. Dem Landwirt, der den Grenzbereich nicht mehr oder nur erschwert bewirtschaften kann, werden gewisse zusätzliche Umtriebe erwachsen, weil er mehr manuelle Arbeit verrichten muss, der nicht bebaute Teil wild überwachsen sein könnte (Absamung usw.) und bearbeitet werden muss, damit die Begrasung sich nicht auf den übrigen Teil fortsetzt. Dazu ist ein grösserer zeitlicher Aufwand für die Bearbeitung des Grundstücks wahrscheinlich. Kurzum: Die Entschädigung für reinen Ertragsausfall deckt nicht die ganze Beeinträchtigung durch Wegfall des Rechtes.