Da das Recht auch das Radwenden beinhaltet, dürfen Wendemanöver zum Teil auf Nachbarland ausgeführt werden. Durch den Wegfall des Rechtes kann der Landwirt entweder die Grenzfurche nicht mehr pflügen, Kehrmanöver nicht mehr ungehindert ausführen oder dann nur mit zusätzlichem Aufwand die ganze Länge oder Breite des Grundstücks landwirtschaftlich nutzen, Es wird ihm annähernd jene Breite an Wirtschaftsland verlorengehen, um welche er bisher auf das Nachbargrundstück hinaustreten bzw. hinausfahren durfte. Es wird sich dabei um eine Breite von rund 60 cm handeln. Bei einer Länge von 33 m ergibt sich eine Landfläche von rund 20 m2, entsprechend einem Fünftel einer Are.