Die Schätzungskommission hat jene Entschädigung zu finden, welche der Werteinbusse entspricht, die den Berechtigten nicht schädigt und den Belasteten keiner übermässigen Entschädigung aussetzt. Der Berechtigte hat das Recht, das Nachbargrundstück so weit zu betreten, als es für die Bewirtschaftung seines Landes notwendig ist, Er darf - bei der heutigen Mechanisierung der Landwirtschaft - mit dem Traktor so weit auf das Nachbargrundstück hinausfahren, als dies für das Pflügen der letzten Furche erforderlich ist. Da das Recht auch das Radwenden beinhaltet, dürfen Wendemanöver zum Teil auf Nachbarland ausgeführt werden.