Das Nachbargrundstück liegt in der Bauzone und ist überbaut. Deshalb ist das Tret- und Radwenderecht zulasten dieser überbauten Parzelle aufgehoben. 2. Das Recht kann nicht entschädigungslos aufgehoben werden (EGZGB § 260 Abs. 2, BR Art. 45).Der Belastete muss dem Berechtigten jenen Wert entschädigen, welcher durch die Aufhebung des Rechtes verloren geht. Dabei ist vom Wert des Rechtes auszugehen, d. h. von der Verminderung, welche im Vermögen des Berechtigten durch die Aufhebung eintritt. Die Schätzungskommission hat jene Entschädigung zu finden, welche der Werteinbusse entspricht, die den Berechtigten nicht schädigt und den Belasteten keiner übermässigen Entschädigung aussetzt.