Der Kanton hat darum im EGZGB den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, bestehende Rechte für überbaute Grundstück aufzuheben. Die Gemeinde Däniken hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Baureglement das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufgehoben. Der Berechtigte lässt die Auffassung vertreten, das Recht sei nur in der Bauzone aufgehoben, nicht in der Landwirtschaftszone. Sein Grundstück liege nicht in der Bauzone. Er verkennt jedoch, dass es nicht in erster Linie um sein Recht, sondern um die Aufhebung der Belastung geht, welche auf einem überbauten Grundstück liegt. Das Nachbargrundstück liegt in der Bauzone und ist überbaut.