Die Gemeinden sind befugt, durch ihre Baureglemente das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufzuheben. Der Nachbar hat in diesem Falle dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfalle durch die kantonale Schätzungskommission festgelegt wird." Das Tret- und Radwenderecht ist nur aus dem bäuerlichen Nachbarrecht erklärbar und hat dann keinen Platz mehr, wenn es zulasten überbauter Parzellen ausgeübt werden sollte. Der Kanton hat darum im EGZGB den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, bestehende Rechte für überbaute Grundstück aufzuheben.