EGZGB § 260 bestimmt über das "Tret- und Radwenderecht" u. a. folgendes: "Wo das Tret- und Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden, Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten Die Gemeinden sind befugt, durch ihre Baureglemente das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufzuheben.