Die Entschädigung, die der Bauherr dem Berechtigten zu bezahlen hat, ist mangels Verständigung im ordentlichen Schätzungsverfahren zu ermitteln." Weil er sich mit dem Nachbarn über die Entschädigung nicht einigen konnte, wandte sich der Eigentümer der überbauten Parzelle an die kantonale Schätzungskommission und verlangte, dass die Entschädigung, die er dem Landwirte zu bezahlen habe, festzusetzen sei. Die Kommission trat auf das Begehren ein; sie setzte die Entschädigung auf Fr. 500.- fest und begründete das Urteil wie folgt: EGZGB § 260 bestimmt über das "Tret- und Radwenderecht" u. a. folgendes: