Sein Nachbar, der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks, wehrte sich dagegen, indem er sich auf das Tret- und Radwenderecht berief. Der Eigentümer der überbauten Liegenschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass das Tret- und Radwenderecht auf Grund von § 45 des Baureglementes Däniken aufgehoben sei. Diese Bestimmung lautet: "In den Bauzonen und in den Grünzonen sind bei unmittelbarer Überbauung allfällige bestehende Tret- und Radwenderechte aufgehoben. Die Entschädigung, die der Bauherr dem Berechtigten zu bezahlen hat, ist mangels Verständigung im ordentlichen Schätzungsverfahren zu ermitteln.