SOG 1978 Nr. 41 § 260 Abs. 2 EGZGB; § 7 Ziff. 9 BauG. Aufhebung des Tret- und Radwenderechts; Bemessung der Entschädigung, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu leisten hat. Der Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Bauzone von Däniken befindet, mit einem Einfamilienhaus überbaut ist und an ein in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Gretzenbach liegendes landwirtschaftliches Grundstück grenzt, beabsichtigte, an der Grenze eine Einfriedung zu erstellen. Sein Nachbar, der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks, wehrte sich dagegen, indem er sich auf das Tret- und Radwenderecht berief.