{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-41_1978-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4cca924058ce1525625eff537a0a3af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung für ein Radwenderecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:52", "Checksum": "9524614b699545874cbbe6730b3794b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.41\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung für ein Radwenderecht\n\n\n2. Das Recht kann nicht entschädigungslos aufgehoben werden (EGZGB § 260 Abs. 2, BR Art. 45).Der Belastete muss dem Berechtigten jenen Wert entschädigen, welcher durch die Aufhebung des Rechtes verloren geht. Dabei ist vom Wert des Rechtes auszugehen, d. h. von der Verminderung, welche im Vermögen des Berechtigten durch die Aufhebung eintritt. Die Schätzungskommission hat jene Entschädigung zu finden, welche der Werteinbusse entspricht, die den Berechtigten nicht schädigt und den Belasteten keiner übermässigen Entschädigung aussetzt. Der Berechtigte hat das Recht, das Nachbargrundstück so weit zu betreten, als es für die Bewirtschaftung seines Landes notwendig ist, Er darf - bei der heutigen Mechanisierung der Landwirtschaft - mit dem Traktor so weit auf das Nachbargrundstück hinausfahren, als dies für das Pflügen der letzten Furche erforderlich ist. Da das Recht auch das Radwenden beinhaltet, dürfen Wendemanöver zum Teil auf Nachbarland ausgeführt werden. Durch den Wegfall des Rechtes kann der Landwirt entweder die Grenzfurche nicht mehr pflügen, Kehrmanöver nicht mehr ungehindert ausführen oder dann nur mit zusätzlichem Aufwand die ganze Länge oder Breite des Grundstücks landwirtschaftlich nutzen, Es wird ihm annähernd jene Breite an Wirtschaftsland verlorengehen, um welche er bisher auf das Nachbargrundstück hinaustreten bzw. hinausfahren durfte. Es wird sich dabei um eine Breite von rund 60 cm handeln. Bei einer Länge von 33 m ergibt sich eine Landfläche von rund 20 m2, entsprechend einem Fünftel einer Are. Der mögliche Ertrag einer Are lässt sich beim Ackerbau mit Fr. 50.- einsetzen. Wird der Jahresertrag von 20 m2 nach dem heutigen Zinsgefüge mit 4% kapitalisiert, resultiert eine Entschädigung von Fr. 250.-. Die Schätzungskommission ist der Überzeugung, dass damit nicht alle Nachteile abgegolten sind. Dem Landwirt, der den Grenzbereich nicht mehr oder nur erschwert bewirtschaften kann, werden gewisse zusätzliche Umtriebe erwachsen, weil er mehr manuelle Arbeit verrichten muss, der nicht bebaute Teil wild überwachsen sein könnte (Absamung usw.) und bearbeitet werden muss, damit die Begrasung sich nicht auf den übrigen Teil fortsetzt. Dazu ist ein grösserer zeitlicher Aufwand für die Bearbeitung des Grundstücks wahrscheinlich. Kurzum: Die Entschädigung für reinen Ertragsausfall deckt nicht die ganze Beeinträchtigung durch Wegfall des Rechtes. Die Schätzungskommission erachtet deshalb eine zusätzliche Entschädigung als notwendig und setzt diese nach Ermessen auf Fr. 250.- fest. Dem Berechtigten, W. S,, ist somit eine Entschädigung von Fr. 500.- für die Aufhebung des Tret- und Radwenderechtes zuzusprechen.\n(Anmerkung: Im obigen Verfahren war unbestritten, dass vor der Überbauung des belasteten Grundstücks ein Tret- und Radwenderecht bestanden hatte. Die Schätzungskommission hatte sich deshalb mit der heiklen Frage, ob ein entsprechendes Recht überhaupt in Geltung war, nicht zu befassen. Unterdessen hat das neue Baugesetz vom 3. Juli 1978 die Sache zum Teil neu geregelt; es sei auf die §§ 35 und 159 lit. i verwiesen).\nKantonale Schätzungskommission, Urteil vom 9. Juni 1978"}