{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-41_1978-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4cca924058ce1525625eff537a0a3af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsentschädigung für ein Radwenderecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:52", "Checksum": "9524614b699545874cbbe6730b3794b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.41\nRegeste:\nEnteignungsentschädigung für ein Radwenderecht\n\nSOG 1978 Nr. 41\n§ 260 Abs. 2 EGZGB; § 7 Ziff. 9 BauG. Aufhebung des Tret- und Radwenderechts; Bemessung der Entschädigung, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu leisten hat.\nDer Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Bauzone von Däniken befindet, mit einem Einfamilienhaus überbaut ist und an ein in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Gretzenbach liegendes landwirtschaftliches Grundstück grenzt, beabsichtigte, an der Grenze eine Einfriedung zu erstellen. Sein Nachbar, der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks, wehrte sich dagegen, indem er sich auf das Tret- und Radwenderecht berief. Der Eigentümer der überbauten Liegenschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass das Tret- und Radwenderecht auf Grund von § 45 des Baureglementes Däniken aufgehoben sei. Diese Bestimmung lautet:\n\"In den Bauzonen und in den Grünzonen sind bei unmittelbarer Überbauung allfällige bestehende Tret- und Radwenderechte aufgehoben. Die Entschädigung, die der Bauherr dem Berechtigten zu bezahlen hat, ist mangels Verständigung im ordentlichen Schätzungsverfahren zu ermitteln.\"\nWeil er sich mit dem Nachbarn über die Entschädigung nicht einigen konnte, wandte sich der Eigentümer der überbauten Parzelle an die kantonale Schätzungskommission und verlangte, dass die Entschädigung, die er dem Landwirte zu bezahlen habe, festzusetzen sei. Die Kommission trat auf das Begehren ein; sie setzte die Entschädigung auf Fr. 500.- fest und begründete das Urteil wie folgt:\nEGZGB § 260 bestimmt über das \"Tret- und Radwenderecht\" u. a. folgendes:\n\"Wo das Tret- und Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden, Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten Die Gemeinden sind befugt, durch ihre Baureglemente das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufzuheben. Der Nachbar hat in diesem Falle dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfalle durch die kantonale Schätzungskommission festgelegt wird.\"\nDas Tret- und Radwenderecht ist nur aus dem bäuerlichen Nachbarrecht erklärbar und hat dann keinen Platz mehr, wenn es zulasten überbauter Parzellen ausgeübt werden sollte. Der Kanton hat darum im EGZGB den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, bestehende Rechte für überbaute Grundstück aufzuheben. Die Gemeinde Däniken hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Baureglement das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufgehoben. Der Berechtigte lässt die Auffassung vertreten, das Recht sei nur in der Bauzone aufgehoben, nicht in der Landwirtschaftszone. Sein Grundstück liege nicht in der Bauzone. Er verkennt jedoch, dass es nicht in erster Linie um sein Recht, sondern um die Aufhebung der Belastung geht, welche auf einem überbauten Grundstück liegt. Das Nachbargrundstück liegt in der Bauzone und ist überbaut. Deshalb ist das Tret- und Radwenderecht zulasten dieser überbauten Parzelle aufgehoben."}