gemäss Dienstordnung besteht somit nicht. Damit kann offen bleiben, ob die Dienstordnung tatsächlich ausgehändigt worden ist (das würde übrigens gemäss den Erwägungen hievor eine Globalübernahme nicht ausschliessen) und ob beim Anstellungsgespräch über die Probezeit gesprochen wurde. Es ergibt sich daraus, dass die in der Dienstordnung geregelte Probezeit zum vereinbarten Vertragsinhalt gehört und das Arbeitsverhältnis zufolge Kündigung vom 5. Juni 1978 am 16. Juni 1978 zu Ende gegangen ist. Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist deshalb wegen Gesetzesverletzung aufzuheben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3.November 1978