Denn hier - im von beiden Parteien unterzeichneten Anstellungsvertrag - wird hinsichtlich der Kündigungsfrist ausdrücklich auf die Dienstordnung verwiesen. Die in der Dienstordnung getroffene Regelung der Probezeit erschöpft sich darin, dass während der Probezeit eine besondere Kündigungsfrist gilt. Sie wird also durch den Hinweis auf die Kündigungsfrist ebenfalls erfasst. Diese Regelung - zwei Monate Frist - entspricht durchaus dem gesetzlich zulässigen Rahmen von einem Monat bis zu drei Monaten (Art. 334 Abs. 1 und 2 OR), ist also keineswegs aussergewöhnlich, freiheitsbeschränkend oder atypisch. Ein Grund für die Nicht-Geltung der Probezeit gemäss Dienstordnung besteht somit nicht.