O. N 491 ff.).Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ungewöhnliche Bestimmungen handelt, mit denen eine global zustimmende Partei nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste ("Ungewöhnlichkeitsregel"), oder wenn sie die Rechtswahrung einer global zustimmenden Partei für den Streitfall schmälern und daher die persönliche Freiheit beschränken. Die zitierten Autoren halten auch dafür, dass einzelne Bestimmungen allgemeiner Bedingungen auch dann unverbindlich sein können, wenn sie - bei Globalübernahme - vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen, ohne dass sich diese Abweichung mit der Eigenart des Einzelvertrages oder des Vertragstypus begründen liesse.