Aus all dem ergibt sich aber, dass eine Übernahme der Dienstordnung global in den individuellen Vertrag stattgefunden hat, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersteht demzufolge den allgemeinen Bedingungen der Dienstordnung. 3. Trotz Übernahme können allerdings einzelne Bestimmungen unverbindlich sein (Gauch/Schluep/Jäggi a.a.O. N 668 ff., Schönenberger/Jäggi a.a.