O. N 468). Voraussetzung für die Übernahme ist demnach nicht, dass jede Bestimmung zur Kenntnis genommen und als Vertragsinhalt akzeptiert wird (vgl. Schönenberger/Jäggi a.a.O. N 476).Eine generelle Nicht-Geltung wäre nur anzunehmen, wenn die Partei keine Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen (Gauch/Schluep/Jäggi a.a.O. N 670). Der Kläger behauptet nun nicht, er habe keine Möglichkeit gehabt, von der Dienstordnung der Beklagten Kenntnis zu nehmen. Umstritten ist lediglich, ob über die Probezeit beim Anstellungsgespräch gesprochen wurde und ob die Dienstordnung dem Kläger zugestellt wurde.