O. N 663 und Schönenberger/Jäggi a.a.O. N 440 ff).Die Übernahme besteht in der Abrede unter den Parteien eines Einzelvertrages, dass bestimmte allgemeine Bedingungen ganz oder zum Teil als Inhalt dieses Einzelvertrages gelten sollen. Diese Abrede kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein; sie erfolgt vielfach durch Verweis. Sie ist Globalübernahme, soweit eine Partei den Inhalt der allgemeinen Bedingungen entweder nicht ausdrücklich zur Kenntnis nimmt oder nicht überlegt und versteht (vgl. die angeführten Werke Gauch/Schluep/Jäggi N 665 und Schönenberger/Jäggi N 462 ff).Das Vorliegen einer bloss globalen Übernahme wird vermutet (Schönenberger/Jäggi a.a.O. N 468).