Die Dienstordnung der Beklagten enthält allgemeine Vertragsbedingungen. Darunter sind vorformulierte Vertragsbestimmungen zu verstehen, die den nicht-individuellen Inhalt von zunächst bloss gedachten Verträgen ganz oder teilweise umschreiben (Gauch/Schluep/Jäggi, OR allgemeiner Teil, Skriptum I, N 652 und Schönenberger/Jäggi, Zürcher Kommentar, N 427 bis 525 zu Art. 1 OR).Allgemeine Vertragsbedingungen sind nur soweit verbindlich, als sie von den Parteien übernommen worden sind (Gauch/Schluep/Jäggi a.a.O. N 663 und Schönenberger/Jäggi a.a.