Die Beklagte rechnete mit dem Kläger nur bis zum 9. Juni 1978 ab, anerkennt nun aber in der Beschwerdeschrift, den Lohn bis zum 16. Juni 1978 schuldig zu sein. Gehört hingegen die Probezeit gemäss Dienstordnung nicht zum vereinbarten Vertragsinhalt, so war am 5. Juni 1978 die gesetzliche Probezeit von einem Monat bereits abgelaufen, so dass nur auf Ende des der Kündigung folgenden Monats, also auf Ende Juli 1978 gekündigt werden konnte. In diesem Fall ist der Lohn wie von der Vorinstanz berechnet bis Ende Juli 1978 zu bezahlen. 2. Die Dienstordnung der Beklagten enthält allgemeine Vertragsbedingungen.