Für die vorliegende Streitsache ist entscheidend, ob die in der Dienstordnung der Beklagten festgesetzte Probezeit von zwei Monaten zum vereinbarten Vertragsinhalt gehört. Ist dies der Fall, so dauert das Arbeitsverhältnis nach dem am 5. Juni 1978 erfolgten Empfang der Kündigung noch bis zum Ende der folgenden Arbeitswoche - also bis Freitag, den 16. Juni - fort, so dass der Lohn noch bis zu diesem Zeitpunkt - hier für eine Woche - zu bezahlen ist. Die Beklagte rechnete mit dem Kläger nur bis zum 9. Juni 1978 ab, anerkennt nun aber in der Beschwerdeschrift, den Lohn bis zum 16. Juni 1978 schuldig zu sein.