Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund von § 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte, d. h. auf willkürliche Tatbestandsfeststellung und Gesetzesverletzung. Die Frage, wie der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 87 II 237, 85 II 454).Eine unrichtige Auslegung durch die Vorinstanz ist also eine Gesetzesverletzung, die - im Gegensatz zur Tatbestandsfeststellung - von der Beschwerdeinstanz frei überprüft werden kann. Für die vorliegende Streitsache ist entscheidend, ob die in der Dienstordnung der Beklagten festgesetzte Probezeit von zwei Monaten zum vereinbarten Vertragsinhalt gehört.