334 OR massgebend sei, wonach der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelte, innert der eine Kündigungsfrist von 7 Tagen bestehe. Im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung (5. Juni 1978) sei die Probezeit abgelaufen gewesen, und es habe dann die einmonatige Kündigungsfrist gegolten. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe somit erst per 31. Juli 1978 rechtswirksam werden können. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte. Das Obergericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut mit folgender Begründung: 1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund von § 35 lit.