Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut. Es ging davon aus, der Arbeitgeber habe zu beweisen, dass der Arbeitnehmer die Dienstordnung zur Kenntnis genommen und als Vertragsinhalt akzeptiert habe. Dieser Beweis sei ihr hinsichtlich der Probezeit nicht gelungen. Im unterzeichneten Anstellungsvertrag sei auch kein Hinweis auf die Probezeit zu finden. Es fehle somit an einer vertraglichen Abrede über die Probezeit, so dass die gesetzliche Regelung gemäss Art. 334 OR massgebend sei, wonach der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelte, innert der eine Kündigungsfrist von 7 Tagen bestehe.