Der Kläger empfing den Brief am 5. Juni 1978. Am 9. Juni 1978 hörte der Kläger entsprechend der Kündigung mit der Arbeit bei der Beklagten auf. Er erhielt von ihr den Lohn bis zu diesem Tag. Gleichentags erhob er beim Arbeitsgericht Klage. Er machte geltend, der Lohn sei ihm bis Ende Juli 1978 zu bezahlen, da keine Probezeit verabredet gewesen sei. Die im Anstellungsvertrag erwähnte Dienstordnung sei ihm nicht ausgehändigt worden und die darin erwähnte Probezeit sei ihm auch nicht mündlich bekanntgegeben worden. Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut.