Am Schluss steht folgender Hinweis: "Ferien, Lohnzahlung bei Militärdienst, Krankheit, Unfall, Teuerungszulagen, Kündigungsfrist: laut Dienstordnung." In der erwähnten Dienstordnung wird u. a. bestimmt, dass die ersten zwei Monate des Anstellungsverhältnisses Probezeit seien, während der von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende der Arbeitswoche schriftlich gekündigt werden könne (Ziff. 2.1 der DO). Der Kläger nahm am 1. Mai 1978 die Tätigkeit bei der Beklagten auf. Mit Brief vom 1. Juni 1978 kündigte ihm die Beklagte das Anstellungsverhältnis auf den 9. Juni 1978. Der Kläger empfing den Brief am 5. Juni