Wer sich von der ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn oder ein Trinkgeld von monatlich Fr. 200.- (im 2. Halbjahr 1976) oder Fr. 25.- (im Jahre 1977) auszahlen lässt, kann keine Kinderzulage beanspruchen. Dass es sich bei der Arbeit des H. R. nur um Teilzeitbeschäftigung handle, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus den von der Ausgleichskasse eingelegten Akten, insbesondere aus den von R. unterzeichneten Lohnbescheinigungen für die Jahre 1976 und 1977, ergibt sich klar, dass H. R. nicht als Teilzeitbeschäftigter bezeichnet wurde. Bei Teilzeitarbeit bestünde ein anteilmässiger Anspruch auf Kinderzulagen. Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Dezember 1978