Der Beschwerdeführer erklärt dem auch in seiner Beschwerde, dass er praktisch keinen Lohn aus dem Betrieb beziehe. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt nach § 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Unter Lohnanspruch im Sinne dieser Bestimmung ist eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit zu verstehen. Wer sich von der ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn oder ein Trinkgeld von monatlich Fr. 200.- (im 2. Halbjahr 1976) oder Fr. 25.- (im Jahre 1977) auszahlen lässt, kann keine Kinderzulage beanspruchen.