Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. H. R. hat als Arbeitnehmer und Inhaber der Firma R. AG, Schreinerei, im Jahre 1976 während 6 Monaten ein Monatssalär von Fr. 200.- und im Jahre 1977 während 12 Monaten ein solches von Fr. 25.- bezogen. Der Revisor der Ausgleichskasse, der an Ort und Stelle eine Revision der Bücher vorgenommen hat. bestätigt diese Gehaltsbezüge durch den verantwortlichen Leiter der R. AG und vormaligen Inhaber der Einzelfirma H. R. Der Beschwerdeführer erklärt dem auch in seiner Beschwerde, dass er praktisch keinen Lohn aus dem Betrieb beziehe.