SOG 1978 Nr. 39 § 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen. Nach § 5 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulage für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959/29. September 1963, haben Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Kinderzulagen. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers.