Die Kumulation von einzelnen Strafen (12 und 15 Tage) wie sie die beschwerdebeklagte Arbeitslosen-Versicherungskasse vorgenommen hat, ist nicht zulässig. Bei gleichzeitiger Ahndung von verschiedenen Missachtungen von Vorschriften oder Weisungen durch den Versicherten, ist die Sanktion in Würdigung des gesamten Verschuldens zu verfügen. Das Verschulden für die beiden Sachverhalte ist als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen erscheint hier als angemessen. Die Beschwerde der Versicherten ist im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1978