Im Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das kantonale Versicherungsgericht u. a. mit der Frage, ob in dieser Weise zwei Einstellungen kumuliert werden dürfen, und führte dazu folgendes aus: Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitslosigkeit einerseits durch ihre vorzeitige Kündigung der Arbeitsstelle und andererseits durch die Ablehnung einer ihr zumutbaren Arbeit selbst verschuldet. Sie muss deshalb entsprechend ihrem Verschulden für eine bestimmte Zeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Kumulation von einzelnen Strafen (12 und 15 Tage) wie sie die beschwerdebeklagte Arbeitslosen-Versicherungskasse vorgenommen hat, ist nicht zulässig.