SOG 1978 Nr. 38 Art. 29 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen. Die Versicherte O. V. wurde mit gleicher Kassenverfügung einerseits wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 15 Tage und anderseits wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das kantonale Versicherungsgericht u. a. mit der Frage, ob in dieser Weise zwei Einstellungen kumuliert werden dürfen, und führte dazu folgendes aus: