Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, im internen Verhältnis habe der geschiedene Ehemann für die Leistungen aufzukommen, ist es ihre Sache, ihn dafür zu belangen. Ob sie damit Erfolg hätte, erscheint allerdings fraglich, nachdem sich die Parteien in der Ehescheidungskonvention als gegenseitig vollständig abgefunden erklärt haben. Die verfügten Leistungen sind der Höhe nach nicht angefochten. Versicherungsgericht, Urteil vom 19. September 1978