Schuldnerin ist somit die damalige Ehefrau und heutige Beschwerdeführerin. Selbst wenn der Gerichtspräsident stillschweigend vorausgesetzt hätte, dass der Ehemann die Krankenkassenbeiträge weiterhin bezahle, oder die Parteien dies vereinbart hätten, würde sich an der Schuld der Ehefrau gegenüber der Krankenkasse nichts ändern. Eine solche Regelung hätte nur interne Bedeutung zwischen den Ehegatten, könnte aber nicht die Rechte der Gläubigerin beschränken. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, im internen Verhältnis habe der geschiedene Ehemann für die Leistungen aufzukommen, ist es ihre Sache, ihn dafür zu belangen.