Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Mitgliedschaft während der in Frage stehenden Zeit andauerte. Anderseits steht auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten fest, dass die Krankenkasse vom Scheidungsprozess und der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Kenntnis hatte. Die Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligungen, auf die sich die angefochtene Verfügung bezieht, werden für die Jahre 1974 und 1975 geschuldet. Der gemeinsame Haushalt war bereits seit Mai oder Juni 1973 aufgehoben. Schuldnerin ist somit die damalige Ehefrau und heutige Beschwerdeführerin.