163 ZGB (Lemp, Art. 163 N 6).Wenn die Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihre Zugehörigkeit zur Krankenkasse nicht kündigt, wird sie primär Schuldnerin der Krankenkassenprämien und der weiteren mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen. Der Ehemann bliebe höchstens noch dann primär Schuldner, wenn die Krankenkasse von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine Kenntnis erhielte (vgl. Lemp, a.a.O., N 23). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie aus der Krankenkasse ausgetreten sei. Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Mitgliedschaft während der in Frage stehenden Zeit andauerte.