Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Aus den Ehescheidungsakten Z.-B. ergibt sich, dass der Gerichtspräsident als Massnahmerichter im Sinne von Art. 145 ZGB mit Verfügung vom 11. Mai 1973 den Ehegatten das Getrenntleben bewilligte und den Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für sie und die ihr zugesprochenen Kinder verpflichtete, und zwar mit Wirkung ab Juni 1973. Weder in dieser noch in einer der zahlreichen späteren Verfügungen ist davon die Rede, dass der Ehemann der Ehefrau auch die Krankenkassenprämie zu bezahlen habe.